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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertriebspartnervertrag — blackestate

Fassung 1.2 · Stand: 8. Oktober 2026

Geändert gegenüber Fassung 1.1 vom 28. September 2026: § 7 Abs. 1 und 2 (Diskretion), § 8 (Verschwiegenheit) und § 19 Abs. 1 (Vertragsstrafe). Gegenüber Fassung 1.0 vom 16. Mai 2026 zusätzlich § 1 (Bezeichnung der Vertragspartei), § 29 Abs. 2 (Gerichtsstand) und Anlage Datenschutz Nr. 6 (Drittländer). Für Vertriebspartner, die einer früheren Fassung zugestimmt haben, gelten § 7, § 8 und § 19 Abs. 1 ab dem 8. Oktober 2026 im Wortlaut dieser Fassung. Fassung 1.1 als PDF · Fassung 1.0 als PDF

§1 Vertragsparteien

Zwischen

Blackestate FZCO, IFZA Properties, Premises No. DSO-IFZA, Dubai Silicon Oasis, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch den Geschäftsführer Erduan Berisha

— nachfolgend „Koordinationspartner" —

und

dem registrierten Nutzer (Name / Firma, Anschrift, Steuernummer / USt-IdNr. gemäß den bei der Registrierung hinterlegten Stammdaten)

— nachfolgend „Vertriebspartner" —

werden die nachfolgenden Vereinbarungen geschlossen. Koordinationspartner und Vertriebspartner werden gemeinsam als „Parteien" bezeichnet.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • „Koordinationspartner": blackestate, betreibt eine organisatorische Koordinationsplattform für Immobilienangebote Dritter.
  • „Vertriebspartner": Selbstständiger Unternehmer, der auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung vertriebsbezogene Tätigkeiten erbringt.
  • „Objektanbieter": Natürliche oder juristische Personen, die Immobilien zum Kauf anbieten; hierzu zählen insbesondere Eigentümer, Veräußerer oder sonstige Anbieter.
  • „Objekte": Sämtliche Immobilienangebote, die über die Koordinationsplattform zugänglich gemacht werden.
  • „Interessenten" / „Leads": Potenzielle Erwerber, die vom Vertriebspartner identifiziert oder betreut werden.
  • „Enderwerber": Personen oder Unternehmen, mit denen ein notarieller Kaufvertrag über ein Objekt zustande kommt.
  • „Netto-Kaufpreis": Der im notariellen Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten), ohne Sonder- oder Zusatzleistungen sowie ohne sonstige nicht objektbezogene Zusatzkosten.
  • „Vergütung": Die erfolgsabhängige Provision des Vertriebspartners gemäß §9 dieses Vertrags.

§3 Vertragsgegenstand und Rollenverständnis

(1) Der Koordinationspartner betreibt eine organisatorische und strukturierende Koordinationsplattform, über welche Immobilienangebote von Objektanbietern für unabhängige Vertriebsakteure zugänglich gemacht werden.

(2) Der Koordinationspartner:

  • tritt nicht gegenüber Enderwerbern auf,
  • unterhält keine Vertrags-, Beratungs- oder Kommunikationsbeziehungen zu Enderwerbern,
  • erbringt keine Makler-, Vermittlungs-, Nachweis- oder Beratungstätigkeit im Sinne des §652 BGB,
  • nimmt keinen Einfluss auf Kaufentscheidungen oder Vertragsabschlüsse.

(3) Der Vertriebspartner handelt ausschließlich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener rechtlicher Verantwortung und führt eigenständig vertriebsbezogene Tätigkeiten gegenüber potenziellen Enderwerbern durch.

(4) Kaufverträge über Immobilien kommen ausschließlich und unmittelbar zwischen Enderwerber und dem jeweiligen Objektanbieter zustande.

(5) Dieser Vertrag begründet weder ein Maklerverhältnis, noch ein Handelsvertreterverhältnis, noch ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft.

§4 Leistungen des Koordinationspartners

(1) Der Koordinationspartner stellt dem Vertriebspartner im Rahmen dieses Vertrags folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Zugang zur Koordinationsplattform und zu den dort verfügbaren Immobilienangeboten,
  • Bereitstellung von vertriebsrelevanten Objektunterlagen und Projektinformationen,
  • Kommunikation und Koordination hinsichtlich der Objektverfügbarkeiten,
  • Zugang zu einer internen Software- oder Plattformlösung, soweit vorhanden.

(2) Die Bereitstellung der genannten Leistungen erfolgt ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder wirtschaftliche Tragfähigkeit der enthaltenen Informationen.

(3) Der Koordinationspartner erbringt ausdrücklich keine der folgenden Leistungen:

  • Vermittlung oder Nachweisführung von Immobiliengeschäften,
  • Kontaktaufnahme zu Enderwerbern,
  • Vertragsverhandlungen mit Enderwerbern,
  • Preis-, Rendite-, Steuer- oder Rechtsberatung,
  • Abschlussförderung,
  • Erfolgs- oder Leistungskontrolle der Vertriebstätigkeit.

Eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung ist ausgeschlossen.

§5 Rechtliche Selbstständigkeit und Ausschluss eines Arbeitsverhältnisses

(1) Der Vertriebspartner ist rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer und unterliegt keinerlei Weisungen des Koordinationspartners hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Vorgehensweise oder Vertriebsstrategie.

(2) Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, insbesondere kein sozialversicherungspflichtiges oder weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis.

(3) Der Vertriebspartner trägt sämtliche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen, gewerberechtlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen eigenverantwortlich.

(4) Die Parteien sind sich einig, dass eine Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen werden soll. Sollte dennoch eine Feststellung durch eine Behörde oder ein Gericht erfolgen, die auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis hindeutet, verpflichtet sich der Vertriebspartner, den Koordinationspartner von sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Forderungen Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) vollumfänglich freizustellen.

(5) Der Koordinationspartner ist nicht verpflichtet, die rechtliche oder behördliche Zulässigkeit der Tätigkeit des Vertriebspartners zu prüfen.

§6 Gewerberechtliche Zulassung

(1) Der Vertriebspartner versichert, über alle erforderlichen gesetzlichen Erlaubnisse, Qualifikationen und Genehmigungen zu verfügen, die für seine Tätigkeit erforderlich sind, insbesondere eine gültige Gewerbeerlaubnis gemäß §34c GewO oder die für die jeweilige Tätigkeit einschlägige Erlaubnis.

(2) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, diese Erlaubnisse für die gesamte Laufzeit dieses Vertrags aufrechtzuerhalten und dem Koordinationspartner auf Verlangen jederzeit entsprechende Nachweise vorzulegen.

(3) Der Koordinationspartner kann die Zusammenarbeit sofort aussetzen oder fristlos kündigen, sofern der Vertriebspartner nicht über die erforderlichen Erlaubnisse verfügt oder diese verliert.

§7 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur absoluten Diskretion hinsichtlich sämtlicher Informationen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Koordinationspartner erhält. Dies umfasst insbesondere Informationen zu Objektanbietern, Eigentümern und deren Konditionen, zu Vergütungsmodellen und internen Abläufen sowie alle bereitgestellten Unterlagen und Vorlagen.

(2) Sämtliche erhaltenen Informationen und Unterlagen dürfen ausschließlich zur Durchführung der in diesem Vertrag beschriebenen Tätigkeiten verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder auch nur teilweise Offenlegung der Inhalte — auch nach Beendigung der Zusammenarbeit — ist ausdrücklich untersagt. Ausgenommen sind Angaben und Unterlagen zu Objekten, soweit der Vertriebspartner sie für seine eigene Vertriebstätigkeit gegenüber potenziellen Enderwerbern verwendet (§3 Abs. 3); Informationen zu Objektanbietern, Eigentümern und deren Konditionen bleiben auch dabei vertraulich.

(3) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, auch gegenüber eigenen Mitarbeitern, Subunternehmern oder Kooperationspartnern vollständige Vertraulichkeit sicherzustellen und entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Der Koordinationspartner kann jederzeit Nachweise über die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsregelung verlangen.

(4) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen zu Objekten eigenständig zu prüfen und gegenüber Enderwerbern ausschließlich eigene, verantwortete Angaben zu machen.

(5) Bei der Vorbereitung von Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften mit Interessenten verwendet der Vertriebspartner ausschließlich Vertragsmuster, die vom Koordinationspartner zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich genehmigt wurden.

(6) Der Vertriebspartner dokumentiert sämtliche Kundenkontakte und Beratungsgespräche und stellt diese dem Koordinationspartner auf Verlangen zur Verfügung.

(7) Der Vertriebspartner verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßer Kommunikation und transparenter Aufklärung gegenüber Enderwerbern sowie zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften.

§8 Verschwiegenheit

(1) Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit über alle internen Abläufe, Vergütungsmodelle, Informationen zu Objektanbietern, Eigentümern und deren Konditionen, Kundendaten sowie jegliche vom Koordinationspartner bereitgestellten Dokumente. Eine Weitergabe an Dritte ist strengstens untersagt; die Ausnahme für Angaben und Unterlagen zu Objekten nach §7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Verstößen gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist eine Vertragsstrafe gemäß §19 dieses Vertrags verwirkt.

§9 Vergütung des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner kann für seine eigenständig erbrachten Vertriebsleistungen eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten.

(2) Die maximal mögliche Gesamtvergütung beträgt bis zu 8 % Brutto des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises des jeweiligen Objekts.

Der Netto-Kaufpreis ist der im notariellen Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis ohne:

  • Erwerbsnebenkosten (z. B. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten),
  • Sonder- oder Zusatzleistungen (z. B. Möbel-, Stellplatz- oder Servicepakete),
  • sonstige nicht objektbezogene Zusatzkosten.

(3) Die tatsächlich anwendbare Vergütung kann je nach Objekt variieren, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Konditionen mit Objektanbietern oder objektspezifischer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Jedes Objekt unterliegt einer eigenen, objektspezifischen Vergütungsregelung.

(4) Die jeweils gültige Vergütung wird dem Vertriebspartner vor Aufnahme der Vertriebstätigkeit für das jeweilige Objekt transparent bekannt gemacht, insbesondere durch:

  • Darstellung im jeweiligen Objektinserat,
  • Anzeige innerhalb einer internen Software- oder Plattformlösung, oder
  • gesonderte objektspezifische Mitteilung.

(5) Ein Anspruch auf eine bestimmte Vergütungshöhe oder auf Ausschöpfung der maximal möglichen Vergütung besteht nicht.

(6) Ein Vergütungsanspruch entsteht ausschließlich, wenn:

  • ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Enderwerber und Objektanbieter zustande gekommen ist, und
  • die dem Objekt zugeordnete Vergütung dem Koordinationspartner tatsächlich vollständig und endgültig zugeflossen ist, und
  • der Nachweis der Vermittlungsleistung durch geeignete Dokumentation (z. B. E-Mail-Korrespondenz, Terminprotokolle) geführt wurde.

(7) Die Auszahlung erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang beim Koordinationspartner sowie nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Vertriebspartner. Jede Vertragspartei trägt eigene Aufwendungen (z. B. Reisekosten, Marketingmaterialien) selbst.

(8) Sämtliche Vergütungen verstehen sich als Bruttobeträge einschließlich einer etwaig gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Die steuerliche Behandlung obliegt ausschließlich dem Vertriebspartner.

§10 Reservierungsprozess

(1) Um eine Reservierung eines oder mehrerer Objekte vorzunehmen, hat der Vertriebspartner einen Reservierungsantrag unter Angabe der Interessentendaten (Name und Anschrift) sowie der Daten des jeweiligen Objekts einzureichen. Eingegangene Reservierungen werden geprüft und nach positiver Prüfung rückbestätigt. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Reservierungen von unterschiedlichen Vertriebspartnern ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich.

(2) Die Reservierung gilt für einen Zeitraum von maximal vier (4) Wochen ab Datum der Reservierungsbestätigung. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Koordinationspartner berechtigt, das Objekt nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Vertriebspartner anderweitig freizugeben und zu vermarkten.

(3) Auf Wunsch des Vertriebspartners kann die Reservierung einmalig um weitere zwei (2) Wochen verlängert werden, sofern der Koordinationspartner dem ausdrücklich zustimmt. Nach Ablauf dieser Verlängerung entscheidet der Koordinationspartner eigenständig über das weitere Vorgehen.

§11 Rückabwicklung

(1) Wird ein Kaufvertrag rückabgewickelt (Aufhebung, Rücktritt, Wandlung, Anfechtung oder Nichtigkeit) oder eine Vergütung vom Objektanbieter zurückgefordert, ist der entsprechende Vergütungsanteil vom Vertriebspartner unverzüglich und ohne Abzug zurückzuzahlen.

(2) Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vertragsauflösung auf Gründe oder Ursachen zurückzuführen ist, die nicht beim Koordinationspartner liegen.

§12 Quellen- und Partnerschutz

(1) Eine direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu Objekt- oder Netzwerkpartnern des Koordinationspartners ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist dem Vertriebspartner untersagt. Dies gilt insbesondere für Objektanbieter, Eigentümer sowie sonstige Kooperationspartner des Koordinationspartners.

(2) Schutzdauer: Vertragslaufzeit zuzüglich 18 Monate nach Beendigung des Vertrags.

(3) Vertragsstrafe: 15.000 EUR je Verstoß. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§13 Kontaktschutz und Kundenschutz

(1) Kontakte sind derjenigen Partei zugeordnet, die den nachweisbaren Erstkontakt herbeigeführt hat. Die Beweislast über die Erstzuweisung trägt diejenige Partei, die sich auf den Kontaktschutz beruft.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung keinen Direktkontakt zu Interessenten oder Enderwerbern aufzunehmen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen dieser Zusammenarbeit bekannt geworden sind.

(3) Nimmt ein solcher Interessent oder Enderwerber eigeninitiativ Kontakt zur anderen Partei auf, ist dieser unverzüglich an die ursprünglich betreuende Partei zu verweisen.

(4) Während der Schutzfrist dürfen keine Geschäfte oder Verträge mit bekannten Interessenten oder Enderwerbern der anderen Partei abgeschlossen werden.

(5) Schutzdauer: Vertragslaufzeit zuzüglich 24 Monate nach Beendigung des Vertrags.

(6) Bei Verstößen gilt die Vertragsstrafe gemäß §19.

§14 Untervertrieb

(1) Der Einsatz von Untervertriebspartnern durch den Vertriebspartner ist zulässig. Der Vertriebspartner haftet vollständig für die Einhaltung aller Pflichten aus diesem Vertrag durch seine Untervertriebspartner und stellt sicher, dass diese die Bestimmungen dieses Vertrags vollständig einhalten.

(2) Der Koordinationspartner ist in die interne Abrechnung zwischen dem Vertriebspartner und seinen Untervertriebspartnern nicht eingebunden. Der Koordinationspartner rechnet sämtliche Vergütungsansprüche ausschließlich mit dem Vertriebspartner ab. Der Vertriebspartner ist für die Weiterleitung etwaiger Vergütungsanteile an seine Untervertriebspartner eigenverantwortlich.

(3) Eine Offenlegung der Untervertriebspartner gegenüber dem Koordinationspartner ist nicht erforderlich, es sei denn, der Koordinationspartner verlangt dies aus einem wichtigen Grund ausdrücklich.

§15 Vertriebspartnerschutz

(1) Der Koordinationspartner gewährt dem Vertriebspartner einen exklusiven Schutz für von ihm neu angebundene Untervertriebspartner oder Untervermittler, die dem Koordinationspartner bislang nicht bekannt waren und mit denen bis dato keine Geschäftsbeziehung bestand.

(2) Dieser Schutz gilt für die Dauer der aktiven Zusammenarbeit, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Registrierung des jeweiligen Untervertriebs.

§16 Anti-Abwerbung

(1) Eine direkte oder indirekte Abwerbung von Mitarbeitern, Vertriebspartnern oder Netzwerkpartnern des Koordinationspartners ist dem Vertriebspartner untersagt.

(2) Schutzdauer: Vertragslaufzeit zuzüglich 12 Monate nach Beendigung des Vertrags.

(3) Vertragsstrafe: 25.000 EUR je Verstoß. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§17 Umgehungsgeschäfte

(1) Umgehungsgeschäfte — das heißt der direkte Abschluss von Geschäften mit Objektanbietern, Netzwerkpartnern oder anderen im Rahmen dieses Vertrags bekannt gewordenen Partnern des Koordinationspartners unter Umgehung des Koordinationspartners — sind dem Vertriebspartner untersagt.

(2) Schutzdauer: Vertragslaufzeit zuzüglich 18 Monate nach Beendigung des Vertrags.

(3) Vertragsstrafe: 20.000 EUR je Verstoß. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§18 Geldwäsche-Compliance

(1) Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Vorschriften, insbesondere des Geldwäschegesetzes (GwG).

(2) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, verdächtige Transaktionen oder Sachverhalte unverzüglich dem Koordinationspartner sowie den zuständigen Behörden zu melden und alle erforderlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Enderwerbern einzuhalten.

§19 Vertragsstrafe

(1) Verstößt der Vertriebspartner gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag — insbesondere gegen Verschwiegenheitspflichten, den Quellen- und Partnerschutz, den Kontaktschutz, das Abwerbungsverbot oder die Umgehungsgeschäfteregelung — verwirkt er, vorbehaltlich abweichender spezifischer Regelungen in den betreffenden Paragraphen, eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000 EUR pro Verstoß.

(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur fristlosen Kündigung bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Übrigen nach den in den jeweiligen Paragraphen ausdrücklich genannten Beträgen.

§20 Haftung und Freistellung

(1) Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüche gegen eine der Parteien, die ursächlich im Verhalten nur dieser Partei begründet sind, bedingen nicht die gleichzeitige Haftung der anderen Partei.

(2) Der Koordinationspartner haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung des Koordinationspartners für Aussagen, Beratungen oder Handlungen des Vertriebspartners gegenüber Enderwerbern ist ausgeschlossen. Der Koordinationspartner übernimmt keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der von Dritten bereitgestellten Objektinformationen.

(4) Soweit Objektunterlagen (Datenblätter, Exposés, Prospekte) von Dritten bereitgestellt werden, wird der Vertriebspartner vom Koordinationspartner von allen Ansprüchen freigestellt, die im Zusammenhang mit Angaben in solchen Unterlagen gegen ihn geltend gemacht werden, sofern der Vertriebspartner ausschließlich die vom Koordinationspartner bereitgestellten Unterlagen verwendet hat.

(5) Der Vertriebspartner stellt den Koordinationspartner von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus seiner Vertriebstätigkeit, seinen Aussagen oder seinem Verhalten gegenüber Enderwerbern resultieren.

§21 Beweislast

Der Vertriebspartner trägt die Beweislast für die Kontaktherstellung, die Zuordnung von Interessenten und Enderwerbern sowie für das Entstehen von Vergütungsansprüchen. Geeignete Nachweise sind auf Verlangen des Koordinationspartners unverzüglich vorzulegen.

§22 Keine Exklusivität

Beide Parteien sind berechtigt, mit weiteren Partnern zusammenzuarbeiten. Dieser Vertrag begründet keine Exklusivrechte. Der Koordinationspartner ist berechtigt, die Objekte weiteren Vertriebspartnern gleichzeitig zur Vermarktung zur Verfügung zu stellen.

§23 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Der Vertriebspartner ist datenschutzrechtlich eigenständiger Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Er verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

(3) Der Vertriebspartner stellt sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Manipulation getroffen werden.

(4) Der Vertriebspartner erhebt und verarbeitet im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten von Interessenten und Enderwerbern ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung dieser Vereinbarung. Er stellt sicher, dass für alle übermittelten Daten eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

(5) Der Vertriebspartner übermittelt dem Koordinationspartner ausschließlich solche Daten, für deren Weitergabe und Speicherung eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Einwilligung vorliegt. Er haftet gegenüber dem Koordinationspartner für sämtliche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die durch fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation entstehen.

(6) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind alle personenbezogenen Daten, die nicht gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, unverzüglich zu löschen. Der Koordinationspartner ist berechtigt, jederzeit Nachweise über die datenschutzkonforme Verarbeitung anzufordern.

(7) Eine Datenschutzerklärung als Anlage zu diesem Vertrag ist Vertragsbestandteil.

§24 Identitätsnachweis

Zur eindeutigen Identifikation und zur Vermeidung von Missbrauch verpflichtet sich der Vertriebspartner, dem Vertrag eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizulegen. Die Ausweisnummer sowie gegebenenfalls die Zugangsnummer sind vor der Übermittlung gemäß §20 Abs. 2 PAuswG bzw. PassG zu schwärzen.

§25 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Ordentliche Kündigung: Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, insbesondere bei anhaltender Nichterreichbarkeit, wiederholter Nichtlieferung erforderlicher Unterlagen, schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertraulichkeits- oder Schutzverpflichtungen dieses Vertrags.

(4) Schutz- und Geheimhaltungspflichten sowie die Post-Vertrags-Schutzfristen gelten nach Beendigung des Vertrags fort.

§26 Rechtsfolgen einer Kündigung

(1) Im Falle einer Kündigung verpflichtet sich der Koordinationspartner, bereits angebahnte und schriftlich dokumentierte Geschäfte vollständig abzuwickeln.

(2) Der Vertriebspartner hat Anspruch auf die Vergütung für sämtliche von ihm während des Bestehens dieser Vereinbarung nachweislich initiierten Geschäfte, soweit der Vergütungsanspruch längstens innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung dieser Vereinbarung entsteht sowie die Voraussetzungen des §9 Abs. 6 vorliegen.

§27 Streitbeilegung

(1) Die Parteien verpflichten sich, bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag zunächst eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Mediation oder außergerichtlichen Einigung zu suchen.

(2) Sollte keine Einigung innerhalb von vier (4) Wochen erzielt werden, bleibt der ordentliche Rechtsweg unberührt.

§28 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für eine Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, staatliche Maßnahmen, Stromausfälle oder Arbeitskämpfe.

(2) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu informieren. Die Vertragspflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses, längstens jedoch für drei (3) Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind die Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

§29 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vertriebspartners.

§30 Schriftform und Gesamtvereinbarung

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Elektronische Signaturen gemäß eIDAS-Verordnung sind zulässig.

(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3) Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf seinen Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen und Zusicherungen.

§31 Abtretungsverbot

(1) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen vom Vertriebspartner ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Koordinationspartners nicht auf Dritte übertragen oder abgetreten werden.

(2) Der Koordinationspartner ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung zu übertragen. Der Vertriebspartner wird hierüber informiert.

§32 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anlage — Datenschutzerklärung

1. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO

Verantwortlich für die im Rahmen dieses Vertrags erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten ist der jeweilige Vertriebspartner als eigenständiger Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

2. Zweck der Datenverarbeitung

Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindung, Steuer-ID, Ausweiskopie) werden verarbeitet zu folgenden Zwecken:

  • Zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses,
  • Zur Erfassung und Pflege der Stammdaten,
  • Zur Kommunikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses,
  • Zur Berechnung und Auszahlung von Vergütungen,
  • Zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

3. Rechtsgrundlagen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Verpflichtung) und, soweit erforderlich, auf Grundlage einer freiwilligen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

4. Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitet werden insbesondere:

  • Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon),
  • Vertragsdaten,
  • Abrechnungsdaten und Bankverbindung,
  • Identifikationsdaten (Personalausweis-/Reisepasskopie, Steuer-ID),
  • Kundendaten von Interessenten und Enderwerbern.

5. Speicherdauer

Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks sowie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z. B. handels- und steuerrechtliche Vorgaben, in der Regel 6–10 Jahre) erforderlich ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Daten unverzüglich gelöscht.

6. Weitergabe von Daten

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Steuerberater, Banken zur Auszahlung der Vergütung, IT-Dienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur nach Maßgabe der Datenschutzerklärung, insbesondere auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission.

7. Rechte der betroffenen Personen

Betroffene haben jederzeit folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO),
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO),
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen,
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).

8. Widerruf der Einwilligung

Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos per E-Mail oder Post widerrufen werden.

9. Datensicherheit

Der Vertriebspartner setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Manipulation ein.

10. Beschwerderecht

Betroffene haben das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

11. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich. Ohne diese Daten kann das Vertragsverhältnis nicht eingegangen oder durchgeführt werden.

12. Schlussbestimmungen der Datenschutzerklärung

Mit seiner Bestätigung dieser AGB bei der Registrierung bestätigt der Vertriebspartner, dass er:

  • Unternehmer und volljährig ist,
  • den Vertrag persönlich und vollständig zur Kenntnis genommen hat,
  • die vorliegende Datenschutzerklärung als Vertragsbestandteil zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat,
  • seine Daten freiwillig zur oben genannten Verarbeitung zur Verfügung stellt.
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